Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 40:Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
- 1.
- das 62. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt