SGB 6 – § 118a: Anpassungsmitteilung

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Zweiter Unterabschnitt: Auszahlung und Anpassung


§ 118a:Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.