SGB 6 – § 222: Ermächtigung

Viertes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

Zweiter Unterabschnitt: Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich


§ 222:Ermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.