SGB 6 – § 136a: Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

Erster Abschnitt: Organisation

Dritter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung


§ 136a:Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.