SGB 6 – § 35: Regelaltersrente

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 35:Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.