SGB 6 – § 267: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Sechster Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und Einkommen


§ 267:Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.