Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Sechster Unterabschnitt: Zusammentreffen von Renten und Einkommen
§ 267:Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.