SGB 6 – § 171: Freiwillig Versicherte

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Dritter Titel: Verteilung der Beitragslast

§ 171:Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.