SGB 6 – § 203: Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Zweiter Unterabschnitt: Verfahren

Dritter Titel: Wirksamkeit der Beitragszahlung

§ 203:Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.