Viertes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
Zweiter Unterabschnitt: Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 155:Aufgabe des Sozialbeirats
(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.
(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.