SGB 6 – § 307g: Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe


§ 307g:Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.