SGB 6 – § 105: Tötung eines Angehörigen

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Sechster Unterabschnitt: Ausschluss und Minderung von Renten


§ 105:Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.