Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Sechster Unterabschnitt: Ausschluss und Minderung von Renten
§ 105:Tötung eines Angehörigen
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.