Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt: Beiträge
Vierter Titel: Zahlung der Beiträge
§ 173:Grundsatz
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.