Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 117:Abschluss
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.
§ 117:Abschluss
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.