SGB 6 – § 117: Abschluss

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens


§ 117:Abschluss

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.