SGB 6 – § 131: Auskunfts- und Beratungsstellen

Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

Erster Abschnitt: Organisation

Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung


§ 131:Auskunfts- und Beratungsstellen

Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.