Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt: Beiträge
Erster Titel: Allgemeines
§ 160:Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
- 2.
- in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen