Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 36:Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 67. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt