SGB 6 – § 117a: Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens


§ 117a:Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.