Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 117a:Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.