SGB 6 – § 215: Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Viertes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

Erster Unterabschnitt: Beteiligung des Bundes


§ 215:Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.