Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt: Organisation
Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126:Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.