Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Zweiter Titel: Beiträge
§ 280:Höherversicherung für Zeiten vor 1998
Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.