Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
Dritter Titel: Verfahren
§ 286g:Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
- 1.
- Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
- 2.
- ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.