SGB 6 – § 130: Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Drittes Kapitel: Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

Erster Abschnitt: Organisation

Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung


§ 130:Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.