Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 255g:Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.
§ 255g:Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.