Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Neunter Unterabschnitt: Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
§ 270b:Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.