SGB 6 – § 176b: Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Vierter Titel: Zahlung der Beiträge

§ 176b:Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.