Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 243b:Wartezeit
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- 2.
- Altersrente für Frauen.