SGB 6 – § 295a: Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zwölfter Unterabschnitt: Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921


§ 295a:Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

1.
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
2.
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.