Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Vierter Titel: Nachzahlung
§ 209:Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1.
- versicherungspflichtig oder
- 2.
- zur freiwilligen Versicherung berechtigt
(2) Für die Berechnung der Beiträge sind
- 1.
- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
- 2.
- die Beitragsbemessungsgrenze und
- 3.
- der Beitragssatz