Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Sechster Titel: Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
§ 93:Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach § 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen. Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.