SGB 5 – § 263: Verwaltungsvermögen

Achtes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel


§ 263:Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.