SGB 5 – § 321: Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik

Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik


§ 321:Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.