Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur
Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik
Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
§ 321:Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.