SGB 5 – § 138: Neue Heilmittel

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung


§ 138:Neue Heilmittel

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.