Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
§ 4b:Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
§ 4b:Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.