SGB 5 – § 132h: Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern


§ 132h:Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.