Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
§ 108a:Krankenhausgesellschaften
Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.