Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen
§ 217e:Satzung
(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
- die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,
- 2.
- die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- 3.
- die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 4.
- die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
- 5.
- die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,
- 6.
- das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,
- 7.
- die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 8.
- die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 9.
- die Art der Bekanntmachung.
(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.