SGB 5 – § 162: Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen

Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen


§ 162:Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.