Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 289:Nachweispflicht bei Familienversicherung
Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.