SGB 5 – § 227: Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder


§ 227:Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.