SGB 5 – § 326: Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Dritter Abschnitt: Betrieb der Telematikinfrastruktur


§ 326:Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung

Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.