Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 122:Behandlung in Praxiskliniken
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag
- 1.
- einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen,
- 2.
- Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse.