SGB 5 – § 298: Übermittlung versichertenbezogener Daten

Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz

Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz

Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten


§ 298:Übermittlung versichertenbezogener Daten

Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.