SGB 5 – § 318b: Evaluierung

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik

Zweiter Titel: Beirat der Gesellschaft für Telematik


§ 318b:Evaluierung

Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. Juni 2025, inwiefern die Herstellung des Benehmens mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und mit dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Beratung durch den Digitalbeirat nach § 318a Absatz 3 Satz 1 zu ausgewogenen Entscheidungen bei den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik hinsichtlich Datenschutz, Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit der Anwendungen beigetragen haben.