SGB 5 – § 288: Versichertenverzeichnis

Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz

Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen

Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen


§ 288:Versichertenverzeichnis

Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.