SGB 5 – § 253: Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge


§ 253:Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.