SGB 5 – § 140e: Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Zwölfter Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten


§ 140e:Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.