SGB 5 – § 209a: Vorstand bei den Landesverbänden

Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen


§ 209a:Vorstand bei den Landesverbänden

Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. Er besteht aus höchstens drei Personen. § 35a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.