SGB 5 – § 332b: Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Vierter Abschnitt: Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit


§ 332b:Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.