Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen
§ 217a:Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.