Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag
§ 241:Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
§ 241:Allgemeiner Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.